Häufig haben Verstorbene vor ihrem Tode bereits eine formgerechte
Willenserklärung über die Bestattungsart hinterlassen. Ist dies nicht
der Fall, wird davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenen die Form und
Art der Bestattung im Sinne des Verstorbenen regeln. Hierbei ist die
Reihenfolge der Hinterbliebenen als Entscheidungsberechtigte vom
Gesetzgeber festgelegt: 1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Eltern, 4.
Geschwister, 5. nähere/weitere Verwandte, Verlobte, Lebenspartner.
Die bis heute meist gewählte Bestattungsart ist die traditionelle Erdbestattung in einem Sarg. Hier gibt es die Wahl zwischen Wahlgrab oder Reihengrab.
Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt werden, beim Reihengrab ist dies nicht möglich. Die Nutzung von Wahlgrabstätten ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, der jedoch später auf Wunsch von Angehörigen verlängert werden kann. In der Regel muß das Nutzungsrecht schon dann verlängert werden, wenn in eine mehrstellige Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt. Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen Willenserklärung.
Die Feuerbestattung ist die Einäscherung eines Verstorbenen mit einem Sarg und die spätere Beisetzung der strerblichen Überrreste in einer Urne. Die Einäscherung bedarf einer gesonderten Willenserklärung des Verstorbenen oder der Hionterbliebenen. Die vorgesehenen Formulare dafür erhalten sie bei uns. Für die Beisetzung selbst gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erdbestattung. Die christlichen Kirchen erkennen beide Bestattungsarten an.
Bei der Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne außerhalb der Drei-Meilen-Zone den Wellen des Meeres übergeben. Die Angehörigen können auf Wunsch der Seebestattung beiwohnen und erhalten eine Seekarte mit den genauen Angaben.
Wiederum gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Feuerbestattung. Weiterhin sollte eine besondere Beziehung des Verstorbenen zur See bestanden haben.
Bestattungsgesellschaft
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